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Stichwort English Beschreibung
Schadenersatzansprüche des Vermieters landlord's claims for damages/ claims to compensation Der Vermieter kann Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend machen, wenn:
  • der Mieter die Mietsache schuldhaft beschädigt (z.B.: Überschwemmung durch abgerissenen Waschmaschinenschlauch, wenn die Maschine beim Waschen allein gelassen wurde),
  • wenn der Mieter seiner Anzeigepflicht über Gefahren für die Mietsache nicht nachkommt, sodass ein Schaden entsteht (z.B.: Feuchter Fleck an der Wand wird nicht gemeldet, es entstehen schwere Feuchtigkeitsschäden),
  • wenn der Mieter die Wohnung Personen überlässt, die an Wohnung, Zubehör oder Haus Schäden anrichten (Untermieter, Gäste),
  • wenn der Mieter die Wohnung nach Kündigung verspätet zurückgibt, d.h. nicht pünktlich zum Vertragsschluss (dann Mietzahlung bis Schlüsselübergabe),
  • die pünktliche Wohnungs – und Schlüsselübergabe bei Verweigerung fälliger Schönheitsreparaturen bedeutet nicht, dass die Wohnungsrückgabe verspätet wäre. Sie kann aber zu Schadenersatzansprüchen (Durchführung der Arbeiten durch eine Fachfirma auf Kosten des Mieters) führen.

Auch falsch durchgeführte Schönheitsreparaturen können einen Schadenersatzanspruch begründen, zum Beispiel die Rückgabe einer in neutralen Farbtönen übernommenen Wohnung mit frischem Anstrich in kräftigen gelben, roten und blauen Farbtönen (siehe BGH-Urteil vom 6.11.2013, Az. VIII ZR 416/12, aber: siehe Rechtsprechung zum Thema Farbwahlklausel, vgl.: §§ 536 c Abs.2, 540 Abs.2, 546 a BGB).